STATUTEN

I NAME, SITZ, ZWECK UND MITTEL DES VEREINS

Art. 1     Unter dem Namen „TEDDYBÄR Verein für Chlichind und Eltere“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 8320 Fehraltorf. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2     Der Verein bietet Spielgruppen für Kinder im Vorschulalter und ergänzende Angebote für Familien an.

Art. 3     Dem Verein stehen folgende Mittel zur Verfügung:

  • a) Beiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern
  • b) Spenden und sonstige Zuwendungen
  • c) Einnahmen aus verschiedenen Vereinsaktivitäten

II MITGLIEDSCHAFT

Art. 4     Aktivmitglieder sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, die das Spielgruppenangebot des Teddybär Vereins nutzen und den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichtet haben, sowie die Spielgruppenleiter/-innen, die Vorstandsmitglieder und die Stabstelleninhaber/-innen, wobei diese vom Beitrag befreit sind.  Pro Familie kann eine Stimme abgegeben werden. Auch bei Doppelfunktion gilt eine Stimme pro Person. Bei Mehrfachbesetzungen der Stabstelle gilt eine Stimme pro Stelle.

Art. 5     Passivmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Zielsetzung des Vereins unterstützen. Passivmitglieder haben eine beratende Stimme.

Art. 6     Neue Mitglieder werden jederzeit aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung und nach Eingang des Mitgliederbeitrags in den Verein aufgenommen.

Art. 7     Die aktive Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Erreichen des Schuleintrittsalters oder durch Kündigung. Wird ein Kind vom Kindergartenbesuch zurück gestellt oder früher eingeschult, muss dies mit dem Vorstand abgesprochen werden. Eine Kündigung ist beidseitig schriftlich mit einer Frist von einem Monat auf Ende Dezember, Ende März oder Ende Juni möglich. Im ersten kompletten Monat des Spielgruppenbesuchs ist eine Kündigung jederzeit möglich. Die passive Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Art. 8     Ein Gruppenwechsel ist jeweils quartalsweise, also auf 1. Oktober, 1. Januar und 1. April möglich..

Art. 9     Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten zu beachten, die Interessen des Vereins zu wahren und Beschlüsse zu respektieren.
Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann durch den Beschluss des Vorstandes ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden. Bezahlte Mitgliederbeiträge des laufenden Jahres verfallen an den Verein.

Art. 10     Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 11  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 12   Die Adressdaten der Mitglieder werden zu Adresslisten, beispielsweise zum Zweck eines Telefonalarms, verarbeitet und innerhalb des Vereins verteilt.

Art. 13  Während der Spielgruppe können Fotos der Kinder gemacht werden, die teilweise auf der Homepage des Teddybär Vereins erscheinen können. Wird ein Verzicht auf Fotos gewünscht, muss dies von den Vereinsmitgliedern dem Vorstand mitgeteilt werden.

III ORGANISATION

Art. 14  Die Organe des Vereins sind:

  • a) Mitgliederversammlung
  • b) Vorstand
  • c) Rechnungsrevisoren

a) Mitgliederversammlung

Art. 15  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • a) Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten/der Präsidentin sowie der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
  • b) Abnahme der Jahresrechnung und der Jahresberichte
  • c) Entlastung des Vorstandes (Décharge)
  • d) Genehmigung des Jahresbudgets
  • e) Festlegung der Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern
  • f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Vereinsauflösung
  • g) Beschlussfassung über Anträge von Vereinsmitgliedern und des Vorstandes

Art. 16  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im September statt. Das Vereinsjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli.

Art. 17  Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durchgeführt auf Wunsch des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren der Rechnungsrevisoren oder eines Fünftels aller Mitglieder.

Art. 18  Die Mitglieder werden jeweils vom Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus unter Zustellung der Traktandenliste schriftlich eingeladen.

Art. 19  Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin mit Stichentscheid. Statutenänderungen und Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

b) Vorstand

Art. 20  Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei mindestens ein Sitz einer Spielgruppenleiterin zusteht.

Art. 21 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.

Art. 22 Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 23  Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach Aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht Sache der Mitgliederversammlung sind.

Art. 24  Der Vorstand stellt die Spielgruppenleiter/-innen ein und entscheidet über die Richtlinien bezüglich Anstellungsbedingungen und Lohnansätze im Interesse des Vereins.

Art. 25  Der Vorstand kann für verschiedene Aktivitäten Arbeitsgruppen einsetzen.

Art. 26  Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident/die Präsidentin und ein weiteres Vorstandsmitglied zu zweien. Für Bank- und Postcheckverkehr kann an die Buchhalterin/den Buchhalter eine Einzelunterschrift delegiert werden. Oder: Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

c) Rechnungsrevisoren

Art. 27  Die beiden Rechnungsrevisoren/-revisorinnen werden auf ein Jahr gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.

Art. 28  Sie haben am Ende des Vereinsjahres die Jahresrechnung und die Buchführung zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 29  Im Falle der Vereinsauflösung fällt ein allfälliges Vermögen einer gemeinnützigen Institution zu. Genaueres wird die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes entscheiden.

Art. 30 Die Mitgliederversammlung vom 20.09.2017 hat diese Statuten genehmigt; die Statuten treten per sofort in Kraft und ersetzen alle bisherigen.

Fehraltorf, den 15. September 2019

Die Präsidentin:   Rosetta Stritt
Die Aktuarin:        Susanne Knill